Update Umgehungsgeschäfte zu Russlandsanktionen – Verstoß gegen Russland Sanktionen in Lübeck?

In Norddeutschland haben Ermittler am 02.02.2026 ein mutmaßliches Netzwerk von Sanktionsbrechern zerschlagen, das rund 16.000 Lieferungen nach Russland im Gesamtwert von 30 Mio. € organisiert haben soll. Bei der Firma in Lübeck und in mehreren Bundesländern fanden Razzien statt, 5 Personen wurden festgenommen. Falls sich die Vorwürfe bestätigen, drohen den Tätern bis zu 15 Jahren Haft.

Mit Scheinfirmen sind wohl gezielt sogenannte Dual Use Güter nach Russland gelangt. Zum Teil auch direkt an Rüstungsunternehmen. Die EU versucht seit 10 Jahren mit gezielten Sanktionen die russische Wirtschaft zu treffen, um eine weitere Finanzierung des Kriegs gegen die Ukraine zu erschweren. Die gegen Russland verhängten Sanktionen sind die umfassendsten Maßnahmen, die jemals von der EU verhängt wurden. Inzwischen sind mehr als 2.700 Personen und Unternehmen auf der Sanktionsliste.

Mit Umgehungsgeschäften über Drittländer (wir berichteten hierzu), falscher Deklaration von Gütern und Transaktionen über Scheinfirmen wird aber weiterhin gezielt versucht, Sanktionen zu brechen. Zum Teil wird angenommen, dass nicht nur Verstöße vorliegen, um Gewinne aus Exportgeschäften zu erzielen, sondern auch gezielt der russische Staat hinter den Aktionen steckt und solche Scheinfirmen aufbaut, um fehlende Güter zu beschaffen.

20. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Pünktlich zum 4. Jahrestag des Überfalls von Russland auf die Ukraine soll daher nun das 20. Sanktionspaket von der EU gegen Russland verhängt werden. Damit werden die Sanktionen weiter ausgebaut und mit Fokus auf die Schattenflotten und Umgehungsgeschäfte über Drittländer verschärft.

Chronologische Timeline der Sanktionen

Datum Maßnahme Kernwirkung
2014 – 2015 Erste EU-Sanktionen nach Annexion Krim Reise- und Finanzsanktionen; Basisrahmen.
Februar 2022 Umfangreiche Sanktionswellen nach Invasion Breite Export- und Finanzverbote; Beginn sektoraler Embargos.
24.02.2026 (geplant) 20. Sanktionspaket: Fokus Umgehungsgeschäfte: Schattenflotten, Drittstaaten Ziel: Schließen von Schlupflöchern; Einschränkung von Versicherungs- und Transportdienstleistungen.

Parallel dazu handelt Deutschland auch auf nationaler Ebene. Das Verfolgen von Sanktionsbrechern war wohl zunächst auch durch die Einbindung unterschiedlicher Behördenzuständigkeiten in Deutschland erschwert. Hier hat man nachgebessert.

Verschärfung Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Auch in Bezug auf die Strafbarkeit hat man nochmals nachgeschärft. Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3637) angenommen. Damit werden die bereits überfälligen Vorgaben der „EU-Richtlinie (2024/1226) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ in deutsches Recht umgesetzt und das deutsche Sanktionsstrafrecht grundlegend reformiert. Hierdurch werden zentrale Regelungen wie §§ 18,19 AWG und 82 AWV erheblich verschärft und die Straf- und Bußgeldrisiken für Unternehmen und ihre Führungsebenen spürbar erhöht.
Die Harmonisierung wurde notwendig, da Sanktionsverstöße EU-weit bislang völlig unterschiedlich geahndet wurden: So waren in Mitgliedstaaten Sanktionsverstöße teilweise nur als Ordnungswidrigkeiten oder nur als Straftaten sanktionierbar, oder es variierte etwa das Höchstmaß für Unternehmensgeldbußen in den Mitgliedstaaten zwischen 133.000 Euro und 37,5 Millionen Euro.

Neue Straftatbestände im AWG

Für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen wird ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben über die Güter, die Transaktion oder daran Beteiligte gemacht werden oder eine Drittlandsgesellschaft verwendet wird, auf die der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt.

Verschärfung des Strafrahmens auf 40 Mio. €

Die Obergrenze des Ahndungsteils einer Unternehmensgeldbuße wird bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit 10 Mio. € auf 40 Mio. € angehoben (§ 19 Abs. 7 AWG RegE). Dies gilt auch bei Aufsichtspflichtverstößen nach § 130 OWiG. Für Unternehmen ist ein Mindesthöchstmaß für Geldbußen vorgesehen, dass sich entweder am weltweiten Jahresumsatz (ein beziehungsweise fünf Prozent) oder an konkreten Geldbeträgen von acht beziehungsweise 40 Millionen € je nach Art des zugrundeliegenden Verstoßes orientiert.

Verschärfung auch bei Dual Use Gütern

Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Verbote bezüglich Dual-Use-Gütern, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt wurden, ziehen künftig nach § 18 Abs. 8a AWG RegE eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich. Damit werden neue Mindeststandards innerhalb der EU gesetzt, die bestimmte Sanktionsverstöße als Straftaten definieren. In der Folge entfällt auch die bislang bestehende Möglichkeit, bei einer Vielzahl von fahrlässigen Verstößen mit Hilfe der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Bußgeldfreiheit zu erlangen.

Verstöße gegen Meldepflichten nun Straftat

Bislang stellen selbst vorsätzliche Meldepflichtverstöße nur Ordnungswidrigkeiten dar, die im Höchstmaß zu einer Geldbuße von bis zu 30.000 € führen können. Nach dem Entwurf soll ein vorsätzlicher Verstoß nun zu einer Straftat hochgestuft werden, wenn es um Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen geht, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden.
Künftig könnte beispielsweise für jede Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen zu Verstößen gegen Verfügungsverbote oder sonst Informationen zu eingefrorenen Vermögenswerten in der EU erlangt, ein Strafbarkeitsrisiko bestehen, „wenn diese Informationen nicht rechtzeitig an die Sanktionsbehörden gemeldet werden“.

Dringender Handlungsbedarf

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat eine Broschüre mit weiteren Fällen aus der strafrechtlichen Praxis zu Sanktionsverstößen zusammengestellt.

Die Broschüre zeigt an mehreren Fällen aus den Jahren 2024 und 2025 welche strafrechtlichen Konsequenzen aus Exportverstößen drohen. Allerdings fehlen systematische Maßnahmen, die im Unternehmen zu ergreifen sind, um solche Verstöße zu vermeiden oder zumindest zu erschweren. Der Hinweis auf die Meldepflichten und die Übersichten dürften hier nicht weiterhelfen, da häufig Strukturen und Know-how in den Betrieben fehlen, um ein Export Compliance System aufzubauen.

Die Sanktionsverordnungen sehen Pflichten für Jedermann vor, Informationen zu potenziellen Sanktionsverstößen, z. B. aufgrund potenzieller russischer Beschaffungsversuche (auch wenn diese über vermeintliche Mittelsleute oder Zwischenhändler ablaufen), offenzulegen, so etwa Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de) zuständig für die Entgegennahme entsprechender Hinweise und Informationen.

Fazit: Auch der neue Fall von Non-Compliance aus Lübeck im Bereich Ausfuhrverstöße zeigt deutlich, mit welchen schwerwiegenden Konsequenzen Unternehmen rechnen müssen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage ist nicht nur bei Geschäften mit Bezug zu Russland, sondern auch bei Bezug zu Belarus oder Iran höchste Vorsicht geboten. In Bezug auf Umgehungsgeschäfte über Scheinfirmen in anderen Ländern, müssen Exporteure jedoch Red Flags erkennen. Nicht in allen Fällen werden vorsätzliche Umgehungen der Sanktionen vorliegen. Unternehmen müssen dann zum Eigenschutz Due-Diligence-Prozesse durchführen und Vertragsklauseln zum Eigenschutz einsetzen (vergleiche hierzu https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-12/guidance-eu-operators-russia-sanctions-circumvention_en.pdf).

Wir unterstützen Sie hierbei mit unserem Lehrgang zu Export Compliance und Zoll-Compliance und geben gezielt Handlungsempfehlungen, um ein systematisches Export Compliance System aufzubauen. Ziel ist der Schutz des Unternehmens sowie Haftungsrisiken der Geschäftsleitung zu mindern.

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