Alles, was Unternehmen über Hinweisgeberschutz nach HinSchG und LkSG wissen müssen

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Hintergrund und aktueller Stand des Gesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein neues Gesetz, das darauf abzielt, Hinweisgeber, auch bekannt als Whistleblower, effektiv zu schützen und sie dazu zu ermutigen, Missstände in Unternehmen aufzudecken. Es wurde am 2. Juli 2023 in Kraft gesetzt und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine Schonfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Wer kann als Hinweisgeber gelten?

Das HinSchG schützt eine breite Palette von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden. Dazu gehören nicht nur aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, sondern auch Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Lieferanten, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien. Es können auch Personen geschützt werden, die die Hinweisgeber unterstützen oder Gegenstand der Meldung sind.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Das HinSchG umfasst verschiedene Arten von Verstößen im beruflichen Kontext, die gemeldet werden können. Dazu gehören Verstöße gegen Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bedroht sind und dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern dienen, sowie Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Auch Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, können gemeldet werden.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen interne Meldekanäle einrichten, die es den Hinweisgebern ermöglichen, ihre Meldungen mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Diese Meldekanäle müssen sicherstellen, dass die Identität der Hinweisgeber und anderer betroffener Personen vertraulich behandelt wird.

Der Bund richtet eine externe Meldestelle ein, ebenso können die Bundesländer externe Meldestellen einrichten, auch die BaFin und das Bundeskartellamt sind externe Meldestellen.

Den Whistleblowern steht es grundsätzlich frei ihre Meldung intern oder extern abzugeben. Gem. § 7 Abs. 1 HinSchG sollten Sie jedoch eine interne Meldestelle bevorzugen. Unternehmen sollten daher die internen Meldekanäle komfortabel und sicher ausgestalten, damit die potenziellen Hinweisgeber sie auch wirklich nutzen.

Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten können sich Ressourcen teilen und gemeinsame Meldestellen betreiben. Die Pflicht Maßnahmen zu ergreifen, um die gemeldeten Verstöße abzustellen, verbleibt jedoch beim einzelnen Unternehmen. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle befreit, sollten aber dennoch den Schutz von Hinweisgebern gewährleisten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Das HinSchG sieht Bußgelder vor, wenn Unternehmen ihre Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle nicht erfüllen oder Repressalien gegen Hinweisgeber ausüben. Gem. § 36 Abs. 2 HinSchG wird vermutet, dass eine erlittene Benachteiligung auf einer Repressalie des Unternehmens beruht. Das Unternehmen muss aufgrund der Beweislastumkehr seine Unschuld beweisen, was im Einzelfall sicher schwierig sein dürfte. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 50.000 Euro betragen. Das Nichteinrichten einer internen Meldestelle wird mit Bußgeld bis zu 20.000 € geahndet. Bei Verstößen gegen das HinSchG kann auch Schadensersatz gefordert werden.

Was müssen Unternehmen beachten?

Bei der Einrichtung und dem Betrieb interner Meldekanäle müssen Unternehmen die Vertraulichkeit der Hinweisgeber und anderer betroffener Personen gewährleisten. Die mit der Betreuung der Meldekanäle beauftragten Personen müssen daher Vertraulichkeitserklärungen abgeben.

Die Meldekanäle sollten verschiedene Kommunikationswege wie mündliche, schriftliche und persönliche Meldungen ermöglichen. Gem. § 16 Abs. 1 HinSchG besteht keine Verpflichtung den Meldekanal so zu gestalten, dass anonyme Meldungen ermöglicht werden. Zu bedenken ist jedoch, dass Unternehmen ein Interesse daran haben sollten, die Meldung intern zu erhalten, damit Sie den Verstoß untersuchen und gegebenenfalls abstellen können. Daher sind Systeme zu bevorzugen, die auch anonyme Meldungen ermöglichen. Unternehmen können auch externe Anbieter oder Ombudspersonen beauftragen, die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen zu übernehmen. Die Letztverantwortung für das Abstellen von Verstößen verbleibt jedoch auch dann beim Unternehmen.

Es ist wichtig, klare Vorgaben für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern zu erstellen und sicherzustellen, dass die Meldestellen mit den Regelungen des HinSchG im Einklang stehen. Hier ist eine interne Richtlinie zu entwickeln und Meldewege und Verantwortlichkeit festzulegen. Die gesetzliche Frist für die Eingangsbestätigung eines Hinweises und die Bearbeitung von Hinweisen sind mit 7 Tagen bzw. 3 Monaten knapp. Unternehmen mit Betriebsräten müssen deren Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems beachten und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Fachkunde der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle ist gem. § 15 Abs. 1 HinSchG von einer fachkundigen Person zu betreuen. Wenn im Unternehmen keine Compliance Abteilung besteht, sind Personen auf diese zusätzlichen Aufgaben vorzubereiten. Hier bieten wir vom WIRTSCHAFTScampus Dr. Peemöller GmbH mit den Compliance Fernlehrgängen gezielt Unterstützung an. Mit dem Zertifikat zum Certified Compliance Officer weist der Arbeitnehmer und das Unternehmen die erforderlichen Kenntnisse und die Fachkunde nach. Der Geschäftsführer oder der Personalverantwortliche können aufgrund bestehender Interessenkonflikte nicht „unabhängig“ i. S. d. HinSchG agieren und sind daher nicht geeignet die Meldestelle zu betreuen.

Supply Chain Due Diligence Act: Was müssen Unternehmen beachten?

Neben dem Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen auch den Supply Chain Due Diligence Act (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) seit 01.01.2023 beachten. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße zu überprüfen. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu identifizieren, zu minimieren und zu verhindern.

Die Einhaltung des LkSG (Supply Chain Due Diligence Act) erfordert eine umfassende Analyse der Lieferkette, die Zusammenarbeit mit Lieferanten und die Implementierung von Kontrollmechanismen. Unternehmen sollten eine klare Lieferkettenstrategie entwickeln, die den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards gewährleistet.

Da auch das LkSG gem. § 8 LkSG die Einrichtung eines Meldekanals erfordert, um Personen ein Beschwerdeverfahren gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten zu ermöglichen, sollte das Unternehmen versuchen ein Meldesystem zu entwickeln, das beide Anforderungen erfüllt. Dies könnte durch geringfügige Erweiterungen gelingen.

 

Meldesystem nach HinSchG und LkSG(Abbildung)
(c) 2023 WIRTSCHAFTScampus Dr. Peemöller

 

 

Fazit: Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind wichtige Gesetze, die Unternehmen dazu verpflichten, Hinweisgeber zu schützen und ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße zu überprüfen. Unternehmen müssen sich mit den Anforderungen dieser Gesetze auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Die Schaffung sicherer Meldekanäle und die Implementierung effektiver Lieferkettenkontrollen sind entscheidend, um den Schutz von Hinweisgebern und die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu gewährleisten.

 

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Quellen:
HinSchG, LkSG, copy.ai