Drohnen und der Compliance Officer

Im Jahr 2026 sind Weiterbildungen im Bereich Zoll Compliance und Export Compliance im Kontext mit Drohnen besonders wichtig. Der entscheidende Punkt ist: Ein Unternehmen muss keine Drohnen herstellen, um durch Drohnen oder deren Komponenten, Software und Technologie in einen Compliance-relevanten Sachverhalt zu geraten.

Der Grund, warum jedes Unternehmen, unabhängig der Größe oder der Branche sich im Bereich der Compliance mit dem Thema Drohnen beschäftigen muss ist, dass Drohnen Dual Use – Güter sind. Beispielsweise können

  • physische Erzeugnisse und Handelswaren
  • Kameras, Wärmebildsysteme, Sensoren,
  • Navigationssysteme, Funktechnik, Motoren,
  • Flugsteuerungen, Elektronik,
  • Software

Bestandteil von Produkten sein, die im Unternehmen entwickelt, produziert und verkauft werden, ohne zu wissen, dass diese Güter später über Kunden, die als Zwischenhändler fungieren, über eine kritische Lieferkette zum Bau von Drohnen genutzt werden.

Damit wird die Frage „Was verkaufen oder produzieren wir eigentlich?“ für den Compliance Officer wesentlich wichtiger als die Frage „Sind wir ein Drohnenhersteller?“. Ein Unternehmen kann beispielsweise Zulieferer für einen Drohnenhersteller sein, über einen Distributor exportieren oder technische Komponenten liefern, ohne überhaupt zu wissen, wo das Endprodukt letztlich eingesetzt wird.

Bevor nun die Aufgaben im Segment Zoll- und Export – Compliance im Bezug auf Drohnen näher dargestellt werden, ein kurzer Diskurs auf die Geschichte der Drohnen im Rückblick auf die Geschichte der Luftfahrt.

Wann wurde die Drohne erfunden?

Die österreichische Armee setzte im Jahr 1849 bei der Belagerung von Venedig unbemannte Brandballons mit Explosivstoffen ein – der früheste dokumentierte Einsatz unbemannter Flugkörper.

Im Jahr 1917 schrieb Max Boucher in Frankreich das Datum der Erfindung der Drohne fest, genauer gesagt am 2. Juli 1917. Er ließ sein Flugzeug „Voisin“ unbemannt über eine Strecke von 500 Metern und in einer Höhe von 50 Metern über dem Boden fliegen. Die Erfindung der Drohne ist damit besiegelt, einzig der Name fehlte noch.

Woher kommt der Name Drohne?


Winston Churchill und Kriegsminister David Margesson warten auf den Start einer funkgesteuerten Queen-Bee-Zieldrohne am 6. Juni 1941 (Quelle: War Office official photographer, Horton (Capt), Public domain, via Wikimedia Commons)

Der Begriff Drohne (engl. Drone bzw. männliche Biene) entstand im Jahr 1935 in Großbritannien für die funkgesteuerten Zielschleppflugzeuge Queen Bee, deren Summen durch das Motorengeräusch an Flugbienen erinnert. Der Jungfernflug der ersten ferngesteuerten Queen Bee erfolgte im Juni 1935 von Bord des Kriegsschiffes HMS Orion. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Queen Bee meist militärisch genutzt.

Drohnen und der Export Compliance Officer

Ein Export Compliance Officer muss sich mit Drohnen beschäftigen, auch wenn das Unternehmen selbst keine Drohnen herstellt, weil Drohnen bzw. deren Komponenten, Software und Technologie exportkontrollrechtlich besonders relevant sein können.

Die wichtigsten Gründe:

  • Drohnen können Dual-Use-Güter sein. Viele Komponenten sind sowohl zivil als auch militärisch nutzbar. Das Unternehmen kann physische Erzeugnisse und Handelswaren für Drohnen-Komponenten liefern, ohne selbst eine Drohne zu bauen.
  • Software und Technologie zählen ebenfalls. Exportkontrolle betrifft nicht nur physische Waren. Technische Zeichnungen, Firmware, Entwicklungssoftware, Quellcode oder Know-how können exportkontrollrechtlich relevant sein.
  • Die Endverwendung ist entscheidend. Selbst ein grundsätzlich unkritisches Produkt kann problematisch werden, wenn bekannt ist oder Anhaltspunkte bestehen, dass es für eine militärische, nachrichtendienstliche oder sonstige kritische Drohnenanwendung bestimmt ist.
  • Drohnen können unter verschiedene Kontrollregime fallen. Je nach Produkt und Zusammenhang können beispielsweise EU-Dual-Use-Regeln, nationale deutsche Exportkontrollvorschriften, Sanktionen oder – bei US-Bezug – US-Exportkontrollrecht relevant sein.
  • Weitergabe innerhalb eines Konzerns kann ebenfalls relevant sein. Beispielsweise kann technische Unterstützung aus Deutschland für eine ausländische Entwicklungstätigkeit exportkontrollrechtlich eine Rolle spielen, obwohl kein klassischer Warenexport stattfindet.
  • Sanktionen und Embargos gehen über die reine Produktklassifizierung hinaus. Bei bestimmten Ländern, Organisationen oder Endnutzern können zusätzliche Beschränkungen greifen.

Die Frage sollte daher für den Export Compliance Officer nicht lauten „Stellen wir Drohnen her?“ sondern eher: „Liefern wir Produkte, Software oder Technologie, die in Drohnen eingesetzt werden können, und wissen wir, wer sie wofür und wo einsetzen wird?“ Ein Unternehmen muss also nicht Drohnenhersteller sein, um in der Drohnen-Lieferkette exportkontrollrechtlich relevant zu werden.

Drohnen und der Zoll Compliance Officer

Auch der Zoll-Compliance-Officer muss sich mit Drohnen beschäftigen, auch wenn das Unternehmen selbst keine Drohnen herstellt, weil Drohnen aus zollrechtlicher Sicht nicht nur als fertige Produkte relevant sind. Entscheidend sind vor allem Warenverkehr, Einreihung, Ursprung, Zollwert und Einfuhr-/Ausfuhrprozesse.

Die wichtigsten Gründe:

  • Drohnen können importiert oder exportiert werden. Das Unternehmen kann Drohnen als Handelsware kaufen, verkaufen, einführen oder ausführen, ohne sie selbst herzustellen.
  • Auch Einzelteile sind zollrechtlich relevant und können Gegenstand von Ein- und Ausfuhren sein.
  • Die richtige Zolltarifnummer ist entscheidend. Eine Drohne bzw. ein Bestandteil muss korrekt in den Zolltarif eingereiht werden. Davon können Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, Genehmigungspflichten und handelspolitische Maßnahmen abhängen.
  • Zollrecht und Exportkontrolle überschneiden sich. Eine Ware kann zollrechtlich problemlos ein- oder ausgeführt werden, aber gleichzeitig exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen – oder umgekehrt.
  • Sanktionen und handelspolitische Maßnahmen können relevant sein. Bei bestimmten Ländern, Lieferanten oder Empfängern können beispielsweise Embargos, Verbote oder zusätzliche Dokumentationspflichten greifen.
  • Der Ursprung der Waren spielt eine Rolle. Gerade bei international beschafften Drohnen und Komponenten muss der präferenzielle bzw. handelspolitische Ursprung korrekt bestimmt werden.
  • Zollwert und Verrechnungspreise können betroffen sein. Bei konzerninternen Lieferungen von Drohnen oder Komponenten kann die korrekte Ermittlung des Zollwerts relevant werden.
  • Drohnen können in der Lieferkette „versteckt“ vorkommen. Ein Unternehmen kann beispielsweise eine Maschine, ein Messsystem oder ein Ersatzteil importieren, in dem eine Drohne oder drohnenähnliche Komponente enthalten ist.

Der Zoll-Compliance-Officer muss sich also nicht mit Drohnen beschäftigen, weil Drohnen per se ein Zoll-Spezialthema sind. Er muss sich damit beschäftigen, weil er sicherstellen muss, dass alle grenzüberschreitend gehandelten Waren korrekt und rechtskonform abgewickelt werden.

Export und Zoll Compliance Officer – Zusammen ein gutes Team

Der Export Compliance Officer:
„Darf diese Ware an diesen Empfänger für diesen Verwendungszweck exportiert werden?“
Der Zoll Compliance Officer:
„Was genau ist diese Ware, wie ist sie zolltariflich einzureihen, welchen Ursprung und Zollwert hat sie und welche zollrechtlichen Maßnahmen gelten bei diesem Grenzübertritt?“

Weiterbildungen Export- und Zoll Compliance Officer mit Zertifizierung

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