Auch bei Fördermaßnahmen lässt Sie der WIRTSCHAFTScampus nicht alleine. Selbstverständlich ist es möglich, Fördermaßnahmen für unsere Lehrgänge in Anspruch zu nehmen. Informieren Sie sich über aktuelle Fördermaßnahmen, wie z.B. das Aufstiegs-BAföG oder den Bildungsscheck NRW sowie die Förderung durch ein Stipendium (Begabtenförderung) oder den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr im Internet oder in einer der zahlreichen Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
Alle aufgeführten Förderungen sind freiwillige Leistungen der jeweiligen Bundesländer ohne Rechtsanspruch und werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Sie betreffen bei unseren Lehrgangsangeboten den "Gepr. Bilanzbuchhalter/-in (IHK)", dieser Abschluss zählt zu der Fortbildung als Fachkaufmann, ist förderfähig nach AFBG und wird der DQR-Niveaustufe 6 zugeordnet.

Für Teilnehmer aus Bayern ist aktuell der Meisterbonus bis Ende 2027 verlängert worden, d.h. bei einem erfolgreichen Abschluss des Bilanzbuchhalters (IHK) erhalten Sie diesen Bonus von Ihrer IHK. Weitere Informationen finden Sie unten in unserer Auflistung.
Diese Auflistung der Fördermaßnahmen entbehrt der Vollständigkeit. Die hier dargestellten Fördermöglichkeiten beziehen sich auf eigene Recherchen und sind selbstverständlich ohne Gewähr. Unter Umständen kommen nicht alle Fördermöglichkeiten für unsere Weiterbildungsangebote infrage. Eine individuelle Klärung muss in jedem Fall vorab erfolgen.
Was ist das? Unter Bildungsurlaub oder Bildungsfreistellung versteht man den gesetzlichen Anspruch auf freie Tage für berufliche oder auch politische Weiterbildungen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte freistellen, damit diese an Kursen teilnehmen können. Lohn oder Gehalt fließen in dieser Zeit weiter, die Kosten für den Kurs trägt der Mitarbeiter jedoch selbst. Der Anspruch auf Bildungsurlaub bezieht sich immer auf das Bundesland, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, nicht der Wohnort.
Wer erhält Bildungsurlaub? Bislang haben Arbeitnehmer in 14 Bundesländern ein Recht darauf. In Thüringen können nun endlich auch seit Anfang 2016 Arbeitnehmer den Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Nur in Bayern und Sachsen gibt es noch keine Regelung dafür.
In Sachsen soll in Kürze aber die sogenannte Bildungszeit eingeführt werden, der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 ein neues Qualifizierungszeitgesetz beschlossen. Es tritt ab Januar 2027 in Kraft.
Tipp: Eine Übersicht über die Gesetze der Bundesländer steht auf www.iwwb.de/links/bildungsurlaub.
Um wie viele Tage geht es? Meist stehen Mitarbeitern fünf Tage pro Jahr zu. Oft lässt sich der Anspruch eines Jahres mit ins folgende nehmen – für zehn Tage am Stück.
Wie wird Bildungsurlaub beantragt? Arbeitnehmer beantragen ihn bis spätestens sechs bis acht Wochen vor Kursbeginn bei ihrem Arbeitgeber. Dem Antrag ist die Anerkennung des Kurses als Bildungsurlaub beizulegen. Diese stellt der Kursanbieter aus. Der Chef kann den Bildungsurlaub nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Prämiengutschein lief am 31. Dezember 2021 aus. Die bis dahin ausgegebenen Gutscheine galten sechs Monate und konnten damit bis spätestens Juni 2022 eingelöst werden.
Der Spargutschein war neben dem Prämiengutschein die zweite Komponente des Bundesprogramms Bildungsprämie. Dieses Programm ist ebenfalls ausgelaufen. Informationen finden Sie unter www.bildungspraemie.info
Das Aufstiegs-BAföG kommt für Arbeitnehmer, Berufsrückkehrer und Selbstständige infrage, die eine Aufstiegsfortbildung machen wollen. Diese finanzielle Unterstützung gab es früher nur für Hochschulstudenten oder Schüler. Jetzt können auch Berufspraktiker ihren Lehrgang komplett über das Aufstiegs-BAföG finanzieren. Voraussetzung: Antragsteller müssen eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert haben oder über einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Auch Arbeitslose sind unter bestimmten Bedingungen förderfähig. Sie sollten sich aber mit ihrer Arbeitsagentur abstimmen.
Was wird gefördert? Das Aufstiegs-BAföG gibt es für berufliche Aufstiegsfortbildungen, etwa zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Fachkaufmann, Techniker, Fachkrankenpfleger oder Fachwirt. Die Lehrgänge müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit stattfinden. Nicht gefördert werden Abschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, zum Beispiel Hochschulabschlüsse.
Wer bekommt das Aufstiegs-BAföG? Die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Einen Antrag auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) kann stellen, wer:
* im Besitz der deutschen oder der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist
* und sich als Handwerker, Techniker oder Fachkraft in Voll- oder Teilzeit auf den Fortbildungsabschluss zum Handwerks- oder Industriemeister, Fachkaufmann/-frau oder BetriebswirtIn u. a. vorbereitet.
Eine Altersgrenze besteht nicht. Für AntragstellerInnen, die die Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Staates besitzen, bestehen besondere Voraussetzungen.
Die AFBG-Förderung wurde erweitert:
- auf Bachelor-Absolventen und -Absolventinnen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen sowie
- auf Personen, die nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden können (zum Beispiel Studienabbrecher/-innen oder Abiturienten/Abiturientinnen mit Berufspraxis).
Wie hoch ist das Aufstiegs-BAföG? Das Aufstiegs-BAföG ist ein Mix aus Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, und zinsgünstigen Darlehen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von bis zu 15.000 Euro:
* 50% der persönlichen Fördersumme wird derzeit vom Staat als Zuschuss vergeben, muss also nicht zurückgezahlt werden.
* Die restlichen 50% der Summe werden als zinsgünstiges Darlehen gewährt.
* Teilnehmer im Vollzeitlehrgang erhalten außerdem Zuschüsse und Darlehen für ihren Lebensunterhalt.
* Bei erfolgreich bestandener Abschlußprüfung werden zusätzlich 50% des genommenen Darlehens auf Antrag erlassen.
Wo bekomme ich das Aufstiegs-BAföG? Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung am Wohnort. Adressen und Ansprechpartner, ausführliche Informationen, Beispielrechnungen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Webseite www.aufstiegs-bafoeg.de oder telefonisch unter der gebührenfreien Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Telefon: 0800-6223634.
Das Stipendienprogramm richtet sich an engagierte Fachkräfte unter 25 Jahren. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Berufsausbildung und besondere Leistungen in Ausbildung oder Beruf, etwa der Abschluss der Ausbildung mit der Note 1,9 oder besser. Neben Arbeitnehmern sind auch Arbeitslose und Selbstständige förderfähig. Die Altersgrenze kann sich um bis zu drei Jahre verschieben, falls zum Beispiel Elternzeit oder Freiwilligendienste anzurechnen sind.
Was wird gefördert? Das Stipendium gibt es für fachbezogene berufliche Weiterbildungen, zum Beispiel zum Handwerksmeister, Techniker oder Fachwirt. Gefördert werden aber auch fachübergreifende Qualifizierungen wie Sprach-, Rhetorik- oder Computerkurse. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein berufsbegleitendes Studium förderfähig.
Wie wird gefördert? Stipendiaten erhalten bis zu 9.135 Euro – verteilt auf drei Jahre für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen - bzw. 3.045 € pro Kalenderjahr bei einem Eigenanteil von 10 Prozent. Neben den Kursgebühren werden auch Ausgaben für Arbeitsmittel, Fahrten zum Kursort und Unterkunft bezuschusst. Die Förderung erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig.
Wer ist Ansprechpartner? Wer eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert hat, wendet sich an seine zuständige Stelle. Das ist die Institution, die den Ausbildungsvertrag unterzeichnet hat – in der Regel eine Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer. Weitere Infos gibt es unter https://www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.
Seit 1. September 2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent einer Fortbildung zum Meister, Fachwirt, Fachkaufmann oder Betriebswirt vom Freistaat Bayern einen Meisterbonus. Der Bonus beträgt 2.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2019 festgestellt wurde und 3.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde. Den erhöhten Bonus von 3.000 € erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber nach dem 31. Dezember 2022 der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung verliehen wurde oder die nach dem 31. Dezember 2022 im Rahmen einer Meisterfeier Ihren Meisterbrief erhalten haben.
Der Meisterbonus wird als zusätzliche Förderung neben dem „Aufstiegs-BAföG„ gewährt und soll nach dem Wegfall der Studiengebühren in Bayern die Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung unterstreichen. Die Richtlinie zur Vergabe des Meisterbonus ist aktuell bis 31.12.2027 verlängert worden.
Voraussetzung
Voraussetzung für den Meisterbonus ist, dass der Hauptwohnsitz oder der Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen und die Prüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt wurde, die dann auch das Zeugnis ausstellt.
Der Meisterbonus muss nicht extra beantragt werden - die IHK Würzburg-Schweinfurt ermittelt nach Abschluss der Prüfung die Berechtigten und zahlt den Meisterbonus zu zwei festgelegten Terminen pro Jahr aus.
Wer bekommt den Meisterbonus?
Dies betrifft die Teilnehmer unseres Lehrgangs mit Abschluss zum Gepr. Bilanzbuchhalter/-in (IHK) aus Bayern, dieser Abschluss zählt zu der Fortbildung als Fachkaufmann.
Informationen dazu finden Sie auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung oder der IHK Würzburg-Schweinfurt. Für konkrete Fragen stehen wir und die IHK Würzburg-Schweinfurt gern zur Verfügung.
Wer wird gefördert? Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).
Weiterhin gefördert werden auch Unternehmen, Freiberufler und Einzelunternehmer (mit Einkommensteuerpflicht oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg); rechtsfähige Vereine; öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.
Was wird gefördert? Bildungsscheck für Beschäftigte: Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftige auf der Grundlage von individuellen Bedarfen, notwendige Weiterbildungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (Anerkennungsqualifizierungen) sowie Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen.
Wie wird gefördert? Der Zuschuss für Beschäftige beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf maximal 3.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. Die Mindestförderhöhe beträgt 500 Euro. Die Antragstellung ist fortlaufend möglich. Die Anzahl der Weiterbildungen je Antrag ist nicht begrenzt.
Geltungsdauer: Die Anträge auf Förderung für alle Fördertatbestände einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen. Diese Förderrichtlinie tritt am 26. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Wer ist Ansprechpartner? Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Die ILB lässt sich über das Infotelefon Arbeit unter 03 31/6 60 22 00 kontaktieren. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der ILB
Diese Fördermöglichkeit steht momentan nicht mehr zur Verfügung. Wir werden diesen Hinweis aktualisieren, sobald sich diesbezüglich etwas ändert.
Die Aufstiegsfortbildungs-Prämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Wer bekommt die Aufstiegsfortbildungsprämie? Sie wird gezahlt bei bestandener Prüfung zum Meister, Fachwirt, Techniker, Betriebswirt und anderen Aufstiegsfortbildungen im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“.
Voraussetzung: Die Prämie beträgt für Anträge ab dem 01.03.2025 1.300,00 Euro. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs. Ausschlaggebend ist auch das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses nach dem 01.03.2025. Anträge, die vor Ausstellung des Prüfungszeugnisses eingehen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten im Land Bremen liegen.
Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach bestandenem Abschluss der Aufstiegsfortbildung (Datum des Abschlusszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist).
Gültigkeit: Gültigkeit: Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auf www.soziales.bremen.de.
Mit dem Hamburger Weiterbildungsbonus werden Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern gefördert. Beantragen können ihn auch Beschäftigte in Elternzeit, Geringqualifizierte und Aufstocker. Im Fokus stehen ferner Beschäftigte, die im Rahmen des „Hamburger Modells“ wieder zu arbeiten beginnen, sowie Selbstständige und Arbeitnehmer in der Kreativwirtschaft. Antragsteller müssen entweder in Hamburg leben oder dort arbeiten.
Was wird gefördert? Berufliche Weiterbildungen mit einer Mindestgesamtdauer von 8 Stunden bei einem qualifizierten Bildungsanbieter mit Sitz in Deutschland
Wie wird gefördert? Je nach Personengruppe gibt es Zuschüsse von 50 bis 100 Prozent, bei 50 Prozent Förderung maximal 750 Euro. Antragsteller müssen sich gegebenenfalls an den Kosten beteiligen.
Wer ist Ansprechpartner? Der Hamburger Weiterbildungsbonus ist spätestens vier Wochen vor Beginn eines Kurses zu beantragen bei der Firma zwei P Plan: Personal gGmbH, Wendenstraße 493, 20537 Hamburg, Tel. 0 40 / 211 12 - 536. Weitere Informationen finden Interessierte im Internet auf www.zwei-p.org.
Die Meisterprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Wer bekommt die Meisterprämie? Bei bestandener Fortbildungsprüfung zum Meister sowie vergleichbarer Aufstiegsfortbildungen (z.B. Fachwirt) wird die Meisterprämie in Höhe von 1.300 Euro gezahlt. Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“.
Voraussetzung Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hamburg liegen. Gefördert werden erfolgreiche Abschlussprüfungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind (maßgeblich ist das Datum der letzten Prüfung). Sie müssen vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, sofern diese Prüfung in Hamburg nicht abgenommen werden kann.
Ein Antrag muss spätestens 3 Monate nach insgesamt bestandener Prüfung (Datum des Prüfungszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist). Gültigkeit: bis 31.12.2026
Informationen dazu finden Sie unter www.hwk-hamburg.de.
Aufgrund der Befristung des Förderprogramms können aktuell keine Qualifizierungsschecks mehr ausgegeben werden.
Wer ist Ansprechpartner? Zuständig ist der Verein Weiterbildung Hessen. Er stellt den Qualifizierungsscheck aus – nach einer kostenlosen Beratung bei einem Bildungscoach, der auf Wunsch auch ins Unternehmen des Antragstellers kommt, oder in einer mobilen Nachqualifizierungsstelle. Adressen und weitere Informationen finden Interessierte auf www.proabschluss.de.
Die Aufstiegsprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Wer bekommt die Aufstiegsprämie? Bei Abschluss einer Aufstiegsausbildung ab dem 01.06.2024 können Absolventinnen und Absolventen gleichwertiger öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen nach BBiG mit DQR-Niveau 6 oder 7 eine Förderung in Höhe von 3.500 Euro erhalten. Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“.
Voraussetzung Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hessen liegen. Die Fortbildungsprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen IHK in Hessen abgelegt worden sein.
Ein Antrag muss spätestens 3 Monate nach insgesamt bestandener Prüfung (Datum des Prüfungszeugnisses) bei der HIHK gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Aufstiegsprämie kann einmalig pro Person und Abschluss beantragt werden. Die Anzahl möglicher Aufstiegsprämien pro Person ist nicht begrenzt, kann also für mehrere verschiedene förderfähige Abschlüsse beantragt werden. Gültigkeit: ab 01.06.2024
Informationen dazu finden Sie unter wirtschaft.hessen.de.
Der Bildungsscheck lässt sich für individuelle berufliche Weiterbildungen nutzen. Gefördert werden Personen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 50.000 Euro (gemeinsam Veranlagte: 100.000 Euro) nicht übersteigen. Das Angebot schließt Selbständige der gleichen Einkommengrenze sowie Beschäftigte in Elternzeit ein. Ferner erhalten auch Berufsrückkehrer den Bildungsscheck.
Was wird gefördert? Der Bildungsscheck 2.0 kann für berufliche Weiterbildungen eingesetzt werden, die fachliche Kompetenzen oder Schlüsselqualifikationen vermitteln. Nicht förderfähig sind arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie etwa Schulungen an Maschinen.
Wie wird gefördert? Der Bildungsscheck 2.0 wird nach einer Beratung in einer der Beratungsstellen des Landes ausgestellt. Er deckt 50 Prozent der Kurs- und Prüfungsgebühren ab, maximal aber 500 Euro. Die Weiterbildung darf noch nicht begonnen haben. Der Bildungsscheck kann einmal jährlich beantragt werden.
Wer ist Ansprechpartner? Informationen erhalten Sie auch über die G.I.B. – Gestaltung, Innovation und Beratung in der Arbeits- und Sozialpolitik GmbH telefonisch unter 02041 767555 oder https://www.weiterbildung.nrw.de/buergerinnen/finanzierung/bildungsscheck-2.
Auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.mags.nrw/bildungsscheck) finden Sie ebenfalls alle Informationen zur Antragstellung.
Förderperiode des ESF+ 2021 - 2027
Der QualiScheck fördert Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen sich auf mehr als 20.000 Euro (gemeinsam Veranlagte: 40.000 Euro) beläuft. Beschäftigte mit geringerem Verdienst werden nur gefördert, wenn die Weiterbildung mehr als 1.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer kostet. Der Hauptwohnsitz des Antragstellers muss in Rheinland-Pfalz liegen.
Was wird gefördert? Der QualiScheck gilt für berufliche Weiterbildungen, die Fach-, Methoden- oder Sozialkompetenzen vermitteln und mindestens 100 Euro kosten.
Wie wird gefördert? Es werden 60 Prozent der Kurskosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) erstattet, maximal jedoch 1.500 Euro. Kosten für Lehrmaterial, Fahrten zum Kursort, Unterbringung und Verpflegung sind nicht förderfähig. Der Quali-Scheck ist einmal pro Jahr erhältlich.
Wer ist Ansprechpartner? Der QualiScheck ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz zu beantragen – und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterbildung. Antragsformulare sind unter www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/ abrufbar oder lassen sich unter der Rufnummer 06131/967149 anfordern.
Wichtig: Die Anmeldung zur Weiterbildung ist erst nach Erhalt des QualiSchecks zulässig. Der Zuschuss zu den Kosten wird nach Abschluss des Kurses erstattet.
Der Aufstiegsbonus I wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Wer bekommt den Aufstiegsbonus I? Bei Abschluss einer Aufstiegsausbildung nach dem 01.01.2020 können Absolventinnen und Absolventen Meisterprüfung oder gleichwertiger öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen nach BBiG mit DQR-Niveau 6 oder 7 eine Förderung durch den Aufstiegsbonus I in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“.
Voraussetzung Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen.
Die Begünstigten werden von der Handwerkskammer Koblenz ermittelt und informiert und erhalten einen Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I. Die Anträge auf Gewährung des Aufstiegsbonus I sind schriftlich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer einzureichen (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum. Gültigkeit: ab 01.01.2020
Informationen dazu finden Sie unter mwvlw.rlp.de.
Nach der Richtlinie zur Vergabe des Aufstiegsbonus ("Meisterbonus") vom 01.01.2018 (zuletzt geändert am 01.01.2026), wird vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen der Aufstiegsbonus gewährt. Dieser kann pro Kalenderjahr nur einmal beantragt werden.
Wer bekommt den Aufstiegsbonus? Den Aufstiegsbonus erhalten Absolventinnen und Absolventen von (Aufstiegs-) Fortbildungen im gewerblich-technischen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich. Der Abschluss muss dem DQR-Niveau 6 oder 7 zugeordnet worden sein. Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“.
Voraussetzung Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Saarland liegen. Die Prüfung muss vor der IHK, HWK oder LWK des Saarlandes nach dem 1.1.2018 erfolgreich abgelegt und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. Wird die jeweilige Prüfung im Saarland nicht angeboten, muss die Prüfung vor einer HWK, IHK oder LWK in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein.
Wie wird gefprdert? Der Aufstiegsbonus wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 1.000 Euro bei Ablegen der Prüfung bis zum 31.12.2025.
Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 2.000 Euro bei Ablegen der Prüfung ab dem 01.01.2026.
Es zählt das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses.
Zuständig für die Antragsannahme, Bewilligung und Auszahlung sind die jeweiligen Kammern und Träger der privaten Fachschulen für Technik im Saarland. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgen. Gültigkeit: bis 31. Dezember 2028 Informationen dazu finden Sie unter www.saarland.de.
HINWEIS:
Aufgrund der aktuell schwierigen Haushaltslage im Freistaat Sachsen konnten im Doppelhaushalt 2025/2026 keine weiteren Mittel zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung bleibt daher ausgesetzt.
Es können deshalb derzeit keine Anträge in den Fördergegenständen der betrieblichen und individuellen Weiterbildungsförderung entgegengenommen werden.
Wer wird gefördert? Gefördert werden Arbeitnehmer, die in Sachsen-Anhalt ihren Hauptwohnsitz haben. Beantragen können ihn auch Beschäftigte in Elternzeit und Aufstocker in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Freiberufler und Selbtändige nutzen den betrieblichen Förderzugang. Die Einkommensgrenze liegt bei jährlich EUR 77.400,00
Was wird gefördert? Gefördert werden Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie zusätzliche Kinderbetreuungskosten. Nicht förderfähig sind Weiterbildungen, für die die Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BaföG) möglich sind.
Wie wird gefördert? Zuwendung von bis zu 90 % der anerkannten Ausgaben, (max. 25.000 €). Eine Förderung wird gewährt, wenn die Teilnahme- und Prüfungsgebühren mehr als 1.000 € betragen.
Eine Anmeldung zur Weiterbildung darf erst nach Antragseingang erfolgen. Bei Lehrgangskosten unter 5.000,00 € ist das favorisierte Angebot mit dem Antrag einzureichen. Bei Kosten ab 5.000,00 € sind 3 vergleichbare Angebote notwendig.
Wer ist Ansprechpartner? Antragsformulare sind auf der Website der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Fragen zum Programm und zur Antragstellung beantwortet die kostenlose Hotline unter 08 00/5 60 07 57.
Gültigkeit: bis 31.12.2028
Der Meisterbonus PLUS wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 1. 000 Euro gewährt.
Wer bekommt den Meisterbonus PLUS? Bei bestandener Fortbildungsprüfung zum Meister sowie vergleichbarer Aufstiegsfortbildungen, die dem DQR-Niveau 6 entsprechen (z.B. Fachwirt) wird der Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro gezahlt. Dazu gehören Teilnehmer unseres Lehrgangs zum „Gepr. Bilanzbuchhalter (IHK)“. Der Meisterbonus wird nur ein Mal pro Person gewährt.
Voraussetzung Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen-Anhalt liegen. Gefördert werden erfolgreiche Abschlussprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 abgeschlossen worden sind (maßgeblich ist das Datum der letzten Prüfung). Sie müssen vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Sachsen-Anhalt abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, sofern diese Prüfung in Sachsen-Anhalt nicht angeboten wird.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Das Prüfungsergebnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
Gültigkeit: bis 31.12.2026
Informationen finden Sie bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss spätestens am 31.12.2028 abgeschlossen sein. Der Weiterbildungsbonus darf von einem Förderempfänger nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden.
Den Weiterbildungsbonus können Auszubildende und Arbeitnehmer – inklusive Aufstocker – beantragen, die in Schleswig-Holstein arbeiten oder wohnen. Von der Förderung profitieren auch Inhaber von Kleinstbetrieben und Freiberufler, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
Was wird gefördert? Den Weiterbildungsbonus gibt es für berufliche Weiterbildungen, die mindestens 16 und maximal 400 Zeitstunden umfassen. Infrage kommen auch Onlinekurse und Fernlehrgänge, die durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) akkreditiert sind, sowie wissenschaftliche Weiterbildungen an Hochschulen, zum Beispiel einzelne Module eines Studiengangs. Ein Vollzeitstudium wird jedoch nicht gefördert. Bei Auszubildenden muss der geplante Kurs Inhalte vermitteln, die in der Ausbildung nicht behandelt werden.
Wie wird gefördert? Gefördert werden 60 % der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch 5.000 € / Kalenderjahr. Der/die Arbeitgeber/-in muss sich mit (mindestens) 40 Prozent an der Finanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen. Zudem trägt er/sie die Differenz zwischen den maximal geförderten 5.000 Euro und den tatsächlichen Kosten des Seminars. Kosten für Reisen zum Kursort und für die Unterbringung sind nicht förderfähig.
Wer ist Ansprechpartner? Der Antrag ist online im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein oder papierhaft spätestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn zu stellen. Antragsformulare sind auf www.ib-sh.de/ im Internet abrufbar oder können telefonisch unter 04 31/99 05 22 22 angefordert werden.
Gültigkeit: bis 31.12.2028
Den Weiterbildungsscheck erhalten Arbeitnehmer in Thüringer Unternehmen. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen muss gemäß dem letzten Einkommenssteuerbescheid unter 55.000 € bei Einzelveranlagung und unter 110.000 € bei Zusammenveranlagung liegen. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst sind vom Weiterbildungsscheck ausgeschlossen.
Was wird gefördert? Weiterbildungen, die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten für den Beruf vermitteln und bei einem anerkannten bzw. zertifizierten Weiterbildungsträger stattfinden.
Wie wird gefördert? Thüringen gewährt einen Zuschuss zu Weiterbildungen von bis zu 1.000 Euro. Der Antrag muss vor der Anmeldung zum gewünschten Kurs erfolgen. Dazu wird der Weiterbildungsscheck zunächst online im Förderportal des Thüringer Landesverwaltungsamts beantragt. Anschließend muss er ausgedruckt und unterschrieben per Post an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesandt werden. Die Förderung mit einem Weiterbildungsscheck ist einmal pro Haushaltsjahr möglich.
Wer ist Ansprechpartner? Anträge sind beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen, und zwar vor Buchung des Kurses. Antragsformulare stehen unter https://www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de zur Verfügung. Der Zuschuss wird erst nach Abschluss der Weiterbildung ausgezahlt.
Sie möchten individuell beraten werden? Wir stehen Ihnen gerne per E-Mail und telefonisch zur Verfügung.
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.